Inhalte der Vereinbarung


08.10.2007 - Quelle: Region Gehrden - Wennigsen

Folgende Punkte werden unter anderem im Vertrag zur neuen Arbeitsgemeinschaft Gehrden - Wennigsen vereinbart:

§ 1 AUFGABEN

(1) Gegenstand der Arbeitsgemeinschaft ist die Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden und Pfarräm-ter. Dies geschieht durch gegenseitige Unterrichtung, Abstimmung und Koordination insbesondere bei

a) der Gemeindearbeit in allen Bereichen,
b) den Gottesdiensten,
c) dem Konfirmandenunterricht,
d) der Seelsorge,
e) der Zuordnung und Organisation der pfarramtlichen Versorgung der Gemeinden über die Zuständigkeiten der Parochialgrenzen hinaus mit Amtshandlungen und Gottesdiensten, auch bei Urlaub, Krankheit und Dienstbefreiung,
f) der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
g) der gemeinsamen Durchführung der Visitationen,
h) gemeinsamen Veranstaltungen
i) Personalangelegenheiten, einschl. Stellenplanung und -besetzung,
j) den technischen Diensten (Büro- und Küsterdienste), und
k) der Kirchenmusik.

(2) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompeten-zen der verfassungsmäßigen Organe der Kirchengemeinden und der Pfarrämter bleiben unberührt, sofern im Folgenden nichts anderes vereinbart worden ist.

§ 2 ZUSAMMENARBEIT DER MITARBEITENDEN

Die Pastoren und Pastorinnen, die gemäß § 19 KGO in den beteiligten Kirchengemeinden das Pfarramt verwalten, und die dort tätigen Diakone und Diakoninnen arbeiten im Bereich der Arbeitsgemeinschaft zusammen. Sie führen gemeinsame Dienstbesprechungen durch um die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 zu gewährleisten. Diese sollen alle zwei Monate stattfinden. Weitere in den Kirchengemeinden tätige Mitarbeitende können bei Bedarf an den Dienstbesprechungen teilnehmen.

§ 3 SEELSORGEBEZIRKE, ÜBERTRAGUNG GEMEINDE-ÜBERGREIFENDER AUFGABEN

(1) Für die an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Kirchengemeinden werden Seelsorgebezirke gebildet und dem einzelnen Pastor oder der einzelnen Pastorin unter Berücksichtigung der Zahl der Gemeindeglieder zugewie-sen. Entsprechend können die Zuständigkeiten für einzelne gemeindeübergreifende Aufgabengebiete übertra-gen werden (z.B. Jugend-, Konfirmanden- oder Seniorenarbeit).

Der Regionalvorstand der Arbeitsgemeinschaft kann

a) im Einvernehmen mit den betroffenen Pfarrämtern und Kirchenvorständen die Seelsorgebezirke anders ein-teilen und den einzelnen Pastoren und Pastorinnen zuordnen,

b) einzelne gemeindeübergreifende Aufgabengebiete (z.B. Jugend- Konfirmanden- oder Seniorenarbeit) den einzelnen Pastoren und Pastorinnen und Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zuweisen; das Einvernehmen des betroffenen Pfarramtes, nach entsprechender Beratung in der Dienstbesprechung nach § 2, ist erfor-derlich.

(2) Die Pastoren und Pastorinnen sind Mitglied im Vorstand der Kirchen- und Kapellengemeinden, denen sie nach Einteilung ihrer Seelsorgebezirke überwiegend zugeordnet sind. Jeder Kirchen- und Kapellenvorstand kann ei-nen Pastor oder eine Pastorin, der oder die innerhalb der Arbeitsgemeinschaft übergreifende Aufgaben wahr-nimmt, zu seinen Sitzungen einladen.
Für Pastorinnen und Pastoren, die sich eine Stelle teilen oder eine Stelle mit eingeschränktem Dienstumfang innehaben, gelten die kirchengesetzlichen Regelungen entsprechend.

(3) Zur wechselseitigen Information erhalten die Kirchen- und Kapellenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden die Möglichkeit, einen Vertreter bzw. eine Vertreterin ohne Stimmrecht zu den Sitzungen der anderen Kirchen- und Kapellenvorstände zu entsenden.

(4) Die an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Kirchengemeinden werden nach den Bestimmungen des Visitati-onsgesetzes gemeinsam visitiert.


§ 4 Regionalvorstand *)

(1) Die in der Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Kirchengemeinden nehmen die nach dieser Verein-barung erforderlichen Aufgaben und Befugnisse durch den Regionalvorstand gemeinsam wahr.

(2) Der Regionalvorstand besteht aus 12 stimmberechtigten Mitgliedern, die sich im Verhinderungsfall vertreten lassen können. Gehrden, Holtensen-Bredenbeck und Wennigsen entsenden je drei Mitglieder, Benthe und Lenthe entsenden zusammen drei Mitglieder. Ohne Stimmrecht nehmen die Regionaldiakoninnen/die Regio-naldiakone und bis zu zwei Mitglieder der Pfarrämter teil, die von der regionalen Dienstbesprechung bestimmt werden.

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder der Kirchengemeinde im Regionalvorstand werden von ihren jeweiligen Kir-chenvorständen für deren Amtszeit gewählt. Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu bestimmen.

(4) Der Regionalvorstand tagt mindestens alle 3 Monate und ist darüber hinaus unverzüglich einzuberufen, wenn dieses eine der beteiligten Kirchengemeinden verlangt. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Regionalvorstandes. Es wird aus dem Kreis des Regionalvorstandes für zwei Jahre gewählt. Der Vorsitz sollte zwischen den betei-ligten Kirchengemeinden wechseln.
Der Regionalvorstand bleibt nach einer KV-Wahl solange im Amt, bis die Kirchenvorstände die neuen Mitglie-der benannt haben. Der oder die bisherige Vorsitzende lädt dann zu einer konstituierenden Sitzung ein und lei-tet diese bis zur Wahl der oder des neuen Vorsitzenden.
Die Vorschriften des IV. Teiles 3. Abschnitt der KGO mit Ausnahme des § 42a finden entsprechend Anwen-dung.

(5) Der Regionalvorstand trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Mindestens 8 von 12 stimmberechtigten Mitgliedern müssen anwesend sein.
Von den Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das zumindest die gefassten Beschlüsse enthält. Das Proto-koll ist auch an die beteiligten Gemeinden zu verteilen.
Der Regionalvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 5 STELLENBESETZUNG, VERTRETUNGSREGELUNG

(1) Die Kirchenvorstände der betreffenden Gemeinden nehmen die Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemein-den nach den für das Pfarrstellenbesetzungsrecht geltenden Bestimmungen wahr. Vor einer Entscheidung ei-nes Kirchenvorstandes ist das Einvernehmen mit dem Regionalvorstand herzustellen. Sollte eine Einigung nicht erfolgen, so entscheidet der Kirchenvorstand im Benehmen mit dem Kirchenkreisvorstand.

(2) Die Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die im Bereich der Arbeitsgemeinschaft nicht ausschließ-lich einer Kirchengemeinde zugeordnet sind, bedarf unbeschadet der Anstellungsträgerschaft der Zustimmung des Regionalvorstandes.

(3) Vertretungsregelungen für die Pastoren und Pastorinnen trifft der Regionalvorstand im Einvernehmen mit dem Superintendenten oder der Superintendentin. Dabei kann in Vakanzfällen von der Ernennung eines Hauptver-treters abgesehen werden, wenn eine wechselseitige Vertretung der Pastoren und Pastorinnen innerhalb der Arbeitsgemeinschaft sichergestellt ist. Der Einsatz von anderen Personen mit Aufgaben eines Nebenvertreters durch den Superintendenten oder die Superintendentin im Benehmen mit dem Vorstand, sowie entsprechende Regelung der vorübergehenden Vertretung bleiben unberührt. Soweit eine Dauervakanz vorliegt, gilt ein Mit-versehungsauftrag als den Pastoren und Pastorinnen innerhalb der Arbeitsgemeinschaft erteilt; die Aufteilung ihres Dienstes regelt der Regionalvorstand im Benehmen mit den Pastoren und Pastorinnen.

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